e-Signatur? Sicher!

e-Signatur? Sicher!

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die derzeitige Gültigkeit der elektronischen Signatur in den häufigsten Zielländern. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer offizeillen Website umfassend, insbesondere über die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Infos zur qualifizierten Signatur, wie sie von SL·Translations angeboten wird, sowie zu dem Zertifikatsaussteller erhalten Sie in der Rubrik FAQs.

Derzeit anerkannt und mit voller Rechtskräftigkeit ist die elektronische Signatur in Australien, Kanada, Chile, Kolumbien, Südkorea, den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen, in Hong Kong, Neuseeland, Peru, Singapur, Südafrika sowie der Schweiz (Stand: 04/19). Darüber hinaus genießt die elektronische Signatur in der Regel einfache Anerkennung in China, Indien, Japan und Russland.

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Europäische Union

Elektronische Signatur in der Europäischen Union

Gemäß der Richtlinie 1999/93/EU über elektronische Signaturen kommt eine qualifizierte elektronische Signatur einer handschriftlichen Unterschrift zwar gleich, jedoch sollen zur Vereinfachung von Verfahren sowie zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Verwendung „elektronische Transaktionen auf einfachen Lösungen basieren, wobei dies auch die Verwendung elektronischer Signaturen einschließt“. Weiter heißt es in Artikel 1, dass die Kommission andere Mitgliedstaaten keineswegs davaon abhält, jegliche Form einfacher, fortgeschrittener wie auch qualifizierter elektronischer Signaturen zu akzeptieren.

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – kurz: eIDAS-VO – vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterstützt dies. Sie unterstützt, dass elektronische Signaturen rechtlich bindend und vor jedem Gericht zulässig sind. Artikel 25 der Richtlinie setzt hierzu wie folgt fest: “Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.”

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Australien

Elektronische Signatur in Australien

In Australien gibt es kein Bundesrecht, das den Einsatz bestimmter Technologien für die Erzeugung einer rechtlich durchsetzbaren elektronischen Signatur vorschreibt. Das bedeutet, dass elektronische Signaturen jedweder Art als rechtsgültig gelten.

Das australische Bundes- und Landesrecht über elektronische Signaturen – das Electronics Transactions Acts of the Commonwealth, States and Territories of Australia – beschreibt zusammen mit anderen Verordnungen die Ausnahmen bei der Verwendung elektronischer Signaturen. Das australische Vertragsrecht sieht vor, dass ein Vertrag generell rechtskräftig ist. Einzige Voraussetzung ist, dass rechtsfähige Parteien diesen entweder mündlich, elektronisch oder analog, sprich mit einem papierenen Dokument, beschließen. Ob ein Beweismittel vor Gericht zulässig ist, hängt allein davon ab, inwieweit die Parteien die Existenz, Echtheit und Gültigkeit des jeweiligen Vertrags belegen können.

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Großbritannien

Elektronische Signatur in Großbritannien

Im Vereinigten Königreich bilden das Electronic Communications Act aus dem Jahr 2000 sowie die Electronic Signature Regulations aus dem Jahr 2002 den Rahmen für die Verwendung der elektronischen Signatur. Eine handschriftliche Unterschrift kann danach durch jedwede Form einer elektronischen Signatur ersetzt werden. Dies schließt auch die fortgeschrittene elektronische Signatur (FAS) ein.

Das Vereinigte Königreich definiert nicht den rechtlichen Status der verschiedenen Arten von elektronischen Signaturen. Somit gelten alle elektronischen Signaturen als gleichwertig. In der Folge kann eine handschriftliche Unterschrift durch jede beliebige elektronische Signatur ersetzt werden.

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Indien

Elektronische Signatur in Indien

Mit der Verabschiedung des Information Technology Act sind elektronische Signaturen in Indien seit 2000 als rechtsgültig anerkannt. Das Gesetz definiert ein System mit zwei Ebenen. Dabei wird lediglich zwischen der einfachen elektronischen Signatur und der digitalen Signatur unterschieden.

Gemäß Indian Information Technology Act gilt nur die digitale Signatur als rechtsgültige Form der elektronischen Signatur. Die einfache elektronische Signatur jedoch kann gemäß Evidence Act of India ebenfalls als Beweismittel beigebracht werden. Somit lassen indische Gerichte Dokumente mit elektronischer Signatur als Beweismittel zu. Auch die einfache elektronische Signatur ist damit also rechtlich zulässig.

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Kanada

Elektronische Signatur in Kanada

Es gibt kein kanadisches Bundesrecht, das den Einsatz bestimmter Technologien für die Erzeugung einer rechtlich durchsetzbaren elektronischen Signatur vorschreibt. Was es jedoch gibt, ist der Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA), der im Jahr 2004 in Kraft getreten ist. Danach gelten alle Formen von elektronischen Signaturen allgemein als rechtsgültig und sind der physischen Unterschrift rechtlich gleichgestellt, auch wenn es für bestimmte Transaktionen mit Regierungsorganen einzelner Bundesstaaten individuelle Vorschriften gibt.

Ausdrücklich nicht zulässig ist eine e-Signatur unter anderem für:

  • Testamente und Testamentsnachträge
  • Treuhandfonds, die im Zusammenhang mit einem Testament oder Testamentsnachtrag errichtet wurden
  • Bestimmte Vollmachten
  • Dokumente in Scheidungs- und Adoptionsverfahren
  • Offizielle Gerichtsdokumente
  • Einige Immobilienverträge
  • Schuldscheine

Das kanadische Vertragsrecht sieht vor, dass ein Vertrag generell rechtskräftig ist. Einzige Voraussetzung ist, dass rechtsfähige Parteien diesen entweder mündlich, elektronisch oder analog, sprich mit einem papierenen Dokument, beschließen. Ob ein Beweismittel zulässig ist, hängt allein davon ab, ob die Parteien die Existenz, Echtheit und Gültigkeit des Vertrags belegen können. Dabei gelten die entsprechende Gesetzgebung der einzelnen Provinzen über (elektronische) Beweismittel sowie der Canada Evidence Act.

Weltweit und zeitlich unbegrenzt gültig: qualifizierte elektronische Signatur

Vereinigte Staaten von Amerkika

Die rechtliche Zulässigkeit der elektronischen Signatur in den USA ist längst etabliert. Das Uniform Electronic Transactions Act (UETA) aus dem Jahr 1999 sowie das Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (ESIGN) aus dem Jahr 2000 schreiben die gesetzliche Gültigkeit und Durchsetzbarkeit elektronischer Signaturen fest. Beide Gesetze sehen ausdrücklich vor, dass “weder eine Unterschrift,  ein Vertrag noch irgendein anderes Dokument, welches sich auf eine solche [kommerzielle] Transaktion bezieht, als rechtsungültig bzw. nicht rechtlich durchsetzbar gelten darf, nur weil diese in elektronischer Form erfolgt ist.“

Mehr Sicherheit für den Empfänger

Ganz egal, wo Sie Ihre beglaubigte Übersetzung einreichen müssen: in den meisten Ländern können Sie dies bereits im digitalen Format. Dies hat neben der sehr schnellen Verfügbarkeit noch weitere Vorteile, die mittlerweile auch gesetzlich gewürdigt werden:

Der Empfänger der Datei kann auf einen Blick sehen, ob Ihre Datei rechtsgültig signiert und unversehrt ist. Sollte er Ihr Dokument im Adobe Reader öffnen und das grüne Häkchen nicht zu sehen sein, weiß er sofort, dass hier etwas nicht stimmt.

Dies bedeutet für die Stelle, für die die beglaubigte Übersetzung bestimmt ist, zusätzliche Sicherheit. Der Schutz für Ihr digitales Dokument ist größer als dies bei einer Ausfertigung auf Papier der Fall wäre. Technisch ist es nahezu unmöglich, hier unbemerkt eine Veränderung vorzunehmen. Eine PDF-Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist so gut wie fälschungssicher.

Comments are closed.