Beglaubigte Übersetzung: Einführung

Damit Sie nicht den Überblick verlieren und wissen, worum es geht.

Sehr oft besteht große Unsicherheit im Blick auf Begriffe wie „beglaubigte Übersetzung“, „beglaubigte Kopie“, „Apostille“, „Beglaubigung“ u. a. Da wird schnell aus einer amerikanischen Heiratsurkunde eine Apostille, nur weil diese auf die Urkunde geheftet ist. Oder ein Kunde fragt nach einer Beglaubigung seines Scheidungsurteils, benötigt aber eigentlich genaugenommen eine Übersetzung mit Beglaubigung. Das Scheidungsurteil nämlich kann der Übersetzer gar nicht beglaubigen.

Woher die Verwirrung kommt

All dies kann jedoch kaum verwundern. Wenn ein Amt ein Dokument von Ihnen verlangt, liegt es zunächst sehr oft ganz einfach an der Behördensprache. Wie selbstverständlich kommunizieren die Behörden mit Ihnen im Fachjargon, auch wenn Sie nur Bahnhof verstehen. Leicht überfordert fragt dann Und Ihnen dreht sich dann der Kopf…

Manchmal sind es aber auch schlicht irreführende oder falsche Angaben. Bei vielen Übersetzungsdiensten können Sie Begriffe lesen wie amtliche oder gerichtliche Beglaubigung, gerichtlich beglaubigte Übersetzung etc.. Unter diesen Unternehmen finden sich auch einige große Anbieter, die es eigentlich besser wissen sollten. All diese Begriffe jedoch sind nicht nur unzutreffend, sondern tragen erheblich zur Verwirrung bei, anstatt zu informieren:

Was tatsächlich stimmt

Nicht irgendein Amt oder Gericht nämlich beglaubigt hier, sondern ein hierzu ordentlich autorisierter Übersetzer mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung. Die Befugnis, eine Übersetzung zu „beglaubigen“, stammt zwar von dem für den jeweiligen Übersetzer zuständigen Landgericht oder Oberlandesgericht. Die Bescheinigung bzw. Bestätigung des Übersetzers jedoch wird dadurch nicht zu einer Amtshandlung und die Übersetzung auch nicht zu einer öffentlichen Urkunde.

Der gesetzlich festgeschriebene Begriff für diese Autorisierung ist in Nordrhein-Westfalen die Ermächtigung. Diese ist ganz klar durch das Dolmetscher- und Übersetzergesetz definiert.

Damit die Verwirrung an dieser Stelle ein Ende hat, finden Sie nachstehend eine kleine Erläuterung der wichtigsten Ausdrücke und Verfahren.

Wo Sie noch mehr zum Thema erfahren können

Link zur Website des Auswärtigen Amtes zu Infos über Apostille und LegalisationWeiterführende Informationen zur Verwendung deutscher Urkunden im Ausland oder ausländischer Urkunden hier in Deutschland sowie Apostille und Legalisation finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter der Überschrift „Internationaler Urkundenverkehr“.

Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen bezüglich Beglaubigung, Legalisation, Apostille und der Beschaffung von Urkunden können Sie in den FAQs des Auswärtigen Amtes nachlesen.

Inhalt

Beglaubigung & Co.

INHALT IM ÜBERBLICK

Vollständig & Richtig

Beglaubigung einer Übersetzung

Für die Vorlage einer Übersetzung bei einer Behörde oder anderen öffentlichen Stelle benötigen Sie den Nachweis, dass die Übersetzung sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies bescheinigt Ihnen der Übersetzer bzw. die Übersetzerin in Form der sogenannten Beglaubigung.

Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung

Im Zuge der Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass Sie zur Regelung einer offiziellen Angelegenheit eine beglaubigte Übersetzung einer persönlichen Urkunde brauchen, weil das zuständige Amt oder die verantwortliche Behörde darauf besteht.

Damit Ihre ausländische Urkunde hier offiziell anerkannt wird, müssen Sie das Dokument von einem in Deutschland je nach Bundesland öffentlich bestellten, ermächtigten, beeideten oder vereidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen und anschließend von diesem durch Unterschrift und Stempel „beglaubigen“ lassen.

Bescheinigung der Übersetzerin

Die Beglaubigung einer Übersetzung ist genaugenommen die Bescheinigung der Richtigkeit u. Vollständigkeit, unterschrieben und gestempelt von der Übersetzerin sowie ggf. finalisiert mit einer elektronischen Signatur

Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit

Wie’s richtig heißt

Im Volksmund bezeichnet wird so die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung. Diese Bescheinigung darf ausschließlich ein entsprechend ausgebildeter und vom zuständigen Land- oder Oberlandesgericht autorisierter Übersetzer vornehmen. Eine so bestätigte Übersetzung ist – anders als das Ausgangsdokument – aber keine öffentliche Urkunde.

Dies kann jedoch in einem weiteren Schritt geändert werden, indem das verantwortliche Gericht nun noch bescheinigt, dass Unterschrift und Stempel echt bzw. gültig sind.

Qualifiziert & Ermächtigt

Bestätigung der Ermächtigung durch das Gericht

Auf Wunsch bzw. im Bedarfsfall kann das zuständige Gericht die Ermächtigung des Übersetzers bzw. der Übersetzerin wie auch die Echtheit der dort hinterlegten Unterschrift und des dort aufbewahrten Stempelabdrucks bestätigen.

Bestätigung von Unterschrift und Stempel durch das zuständige Gericht

Da eine beglaubigte Übersetzung anders als die zugrundeliegende Personenstandsurkunde, der Hochschulabschluss oder das Abiturzeugnis keine öffentliche Urkunde ist, verlangt der Empfänger der Übersetzung mitunter einen amtlichen Nachweis darüber, dass die ausführende Person zu dieser Handlung auch ordnungsgemäß befugt, sprich die Übersetzerin hierzu autorisiert war.

Bestätigung einer Sachverständigenleistung

Zu diesem Zweck kann die Präsidentin oder der Präsident des zuständigen Gerichts – in der Regel das Landgericht oder

Vorbeglaubigung

Vorbeglaubigung oder auch Unterschriftsbestätiung als Vorstufe für die Auslandsbeglaubigung

Bestätigung durch das zuständige Gericht

Oberlandesgericht – die Eigenschaft der Übersetzerin als anerkannte Sachverständige bestätigen bzw. ihre Unterschrift förmlich beglaubigen.

Diese amtliche Bestätigung der Unterschrift des Übersetzers – auch als Vor- oder Überbeglaubigung bezeichnet – macht die Übersetzung zu einer öffentlichen Urkunde. Für diese kann im Anschluss direkt durch das Gericht eine Auslandsbeglaubigung in Form einer Haager Apostille oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Ziellandes in Deutschland eine Legalisation ausgestellt werden kann.

Anerkennung Weltweit Teil 1

Auslandsbeglaubigung für Übersetzungen

Für die Vorlage einer Übersetzung im Ausland muss, falls der Empfänger dies verlangt, nach der Beglaubigung durch den Übersetzer oder die Übersetzerin sowie der anschließenden Bestätigung der Ermächtigung noch eine zusätzliche Beglaubigung durch das verantwortliche Gericht oder die zuständige diplomatische/konsularische Vertretung des Ziellands in Deutschland ausgestellt werden.

Apostille & Legalisation

Ist die beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunde erst einmal durch das Landgericht bestätigt bzw. vorbeglaubigt worden, kann sie dort dort anschließend direkt mit einer Auslandsbeglaubigung – der Haager Apostille – versehen werden, sofern das Dokument in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 zum Einsatz kommen soll.

Legalisation statt Apostille

Wenn die Übersetzung in einem Land vorgelegt werden muss, das dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, nimmt das Gericht eine sogenannte Überbeglaubigung vor, damit die Übersetzung später

Auslandsbeglaubigung

Haager Apostille, ausgestellt für eine beglaubigte Übersetzung durch das Landgericht Düsseldorf

Apostille vom Landgericht

dann von der zuständigen konsularischen Vertretung im Zuge der Legalisation abschließend für die Verwendung im Zielland rechtssicher finalisiert werden kann.

Einen sehr guten Überblick über die jeweiligen Zuständigkeiten bezüglich der einzelnen Dokumentarten auch abseits von beglaubigten Übersetzungen erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zum Thema Internationaler Urkundenverkehr in dem Abschnitt Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland.

Bei beiden Verfahren unterstützt SL·Translations Sie gern!

Anerkennung Weltweit Teil 2

Auslandsbeglaubigung für öffentliche Urkunden

Für die Verwendung einer deutschen öffentlichen Urkunde wie z. B. Ihrer Geburtsurkunde in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens muss Ihr Originaldokument u. U. noch vor der Übersetzung mit einer Haager Apostille versehen werden. Für die meisten anderen Länder, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, ist das Verfahren der Legalisation vorgesehen.

Haager Apostille & Liste der Vertragsstaaten

Alle Länder, für die Sie ggf. – d. h. auf Verlangen des späteren Empfängers – eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 für Ihre Urkunde(n) selbst und/oder eine davon angefertigte beglaubigte Übersetzung benötigen, finden Sie in dieser Liste des Auswärtigen Amtes mit den Ländern, die das Haager Apostille-Übereinkommen unterzeichnet haben, auch verkürzt Vertragsstaaten genannt (Stand: November 2020).

Ob Sie eine Apostille für Ihre Urkunde oder für die davon erstellte beglaubigte Übersetzung oder aber vielleicht auch für beide benötigen, kann Ihnen ausschließlich die Behörde oder Stelle sagen, bei der Sie die Unterlagen einreichen müssen.

Haager Apostille

Haager Apostille - Hier ausgestellt vom Bundesverwaltungsamt

Apostille vom Bundesverwaltungsamt

Analog gilt für die Behandlung von Apostillen zu ausländischen Heirats- oder Geburtsurkunden das Folgende:

Einbeziehung der Auslandsbeglaubigung

Die Entscheidung darüber, ob eine solche Auslandsbeglaubigung auch zu übersetzen ist, liegt allein im Ermessen der zuständigen Behörde. D. h. nur der spätere Empfänger, der Ihr Dokument hier in Deutschland anerkennen soll, kann darüber entscheiden. Zwar ist das Format der Apostille international standardisiert und sollte nach den Statuten des Übereinkommens genügen, aber sicher ist sicher.

Einfach Ausgefertigt

Ausfertigung einer beglaubigten Übersetzung

Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung auf Papier bestellen, erhalten Sie regulär ein analoges Dokument. Bei Bedarf können Sie zu dieser Erstausfertigung weitere Exemplare bzw. Ausfertigungen erstellen lassen.

Ausfertigung einer beglaubigten Übersetzung

Im Normalfall wird Ihre beglaubigte Übersetzung nur einfach ausgefertigt, d. h. es wird ein Exemplar auf Papier erstellt, unterschrieben und gestempelt sowie anschließend zu einer untrennlichen Einheit verbunden. Wenn Sie die beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunde bei mehreren Stellen vorlegen müssen, stellt Ihnen SL·Translations gern mehrere Ausfertigungen zur Verfügung.

Ordentlich ausgefertigt, nicht nur kopiert

Diese werden alle ordentlich ausgestellt, d. h. es handelt sich hierbei nicht um einfache oder beglaubigte Kopien, sondern

Ausfertigung

Ausfertigung eineir beglaubigten Übersetzung auf Papier

Ausstellung einer beglaubigten Übersetzung auf Papier

um zusätzlich erstellte Exemplare, die ebenso mit Unterschrift und Stempel versehen sind und der Erstausfertigung in ihrer Ausführung absolut gleichen.

Eine beglaubigte Kopie eines Dokuments darf SL·Translations nicht ausstellen. Wer das wann darf, erfahren Sie hier bei der Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Kosten für zusätzliche oder auch zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausgestellte Exemplare sowie den Versand entnehmen Sie bitte der Preisliste.

Offizielle Kopien

Beglaubigte Kopien einer öffentlichen Urkunde

Wenn Sie beglaubigte Kopien von einer Urkunde benötigen, erhalten Sie diese mit wenigen Ausnahmen bei Ihrem Bürgerservice. Zumindest erfahren Sie dort, welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist.

Beglaubigte Kopien von einer Urkunde

Für Schriftstücke, deren Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder die in Kopie oder Abschrift bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen, können Sie eine beglaubigte Kopie oder Abschrift in der Regel in Ihrem Bürgerbüro erhalten.

Eine Übersicht zu Dokumenten, für die Sie dort keine beglaubigte Kopie erhalten können, finden Sie z. B. beim Bürgerservice der Stadt Düsseldorf.

Beglaubigte Kopien

Beglaubigte Kopie bzw. offizielle Reproduktion eines persönlichen oder amtlichen Dokuments

Behördliche Kopien

Anstelle einer beglaubigten Kopie können Sie im Falle eines Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses auch eine nachträgliche Ausfertigung – vorzugsweise eine Teilausfertigung, d. h. eine zusammenfassende Ausgabe der Entscheidung – beim zuständigen Amtsgericht erbitten. Diese ist in der Regel gegen eine kleine Kostenpauschale erhältlich.